AGB
Allen Vereinbarungen, Verträgen, Angeboten und Aufträgen an die fine Swiss Metals AG liegen diese AGBs – Allgemeinen Geschäftsbedingungen allumfänglich und verbindlich zugrunde.
§ 1 Daten der fine Swiss Metals AG
fine Swiss Metals AG
Zumhof-Terrasse 15
CH-6010 Kriens
Tel. +41 41 320 84 10 Fax +41 41 320 84 12
Geschäftsleitung: Walter Lohri
info(at)fine-swiss.ch www.fine-swiss.ch
Handelsregister: CH-100.4.025.884-5
Nachfolgend »FSM« genannt
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Leistungen, Angebote, Ankäufe sowie sonstige Handelsgeschäfte der FSM im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Kunden. Nachfolgend »Kunde« genannt
(2) Als Kunden gelten i. S. d. Geschäftsbedingungen alle natürlichen und juristischen Personen, die mit der FSM in Geschäftsbeziehung treten.
(3) Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und müssen auch für deren Wirksamwerden schriftlich von der FSM bestätigt werden.
(4) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Widerrufsrecht besteht.
(5) Sollten diese AGB im Widerspruch zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen FSM und Kunde stehen, so geht die vertragliche Vereinbarung vor.
§ 3 Vertragsschluss und Grundsatz der Vorleistungspflicht
(1) Die Verkaufs- und Ankaufsangebote der FSM sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde (Käufer/Verkäufer) kauft/verkauft fernmündlich, per Fax oder durch Eingabe auf der Internetplattform. Bei letzterem Verfahren werden dem Kunden vor dem Absenden seiner Bestellung/seines Verkaufsangebotes nochmals alle Daten angezeigt und können korrigiert werden.
(2) Ankaufsangebote und Bestellungen werden nur in Schriftform, per Telefax mit Unterschrift oder als digital signiertes Email akzeptiert.
(3) Verträge kommen erst mit Annahmeerklärung der FSM der Bestellung/des Verkaufsangebotes und deren Inhalt (per Auftragsbestätigung auch per e-mail oder Übersendung der Rechnung) oder im Falle der Bestellung durch Auslieferung des Liefergegenstands an die FSM zustande. Die Annahmeerklärung kann fernmündlich oder in Textform, auch per email erfolgen.
(4) Die Lieferung der FSM erfolgt grundsätzlich erst nach Zahlungseingang und unwiderruflicher Gutschrift des vereinbarten Kaufbetrages auf dem Konto der FSM.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Artikel der Gattung nach bestimmt geschuldet, d.h. sollte ein Artikel nicht mehr lieferbar sein, senden wir Ihnen qualitativ und preislich gleichwertige Artikel nach Absprache zu.
§ 4 Handelszeiten, maßgeblicher Goldpreis
(1) Zur Berechnung des Kaufpreises gelten die am Tag des Zahlungseingangs und unwiderruflicher Gutschrift des vereinbarten Kaufbetrages auf dem Konto der FSM gültigen Goldpreise für Verkaufsgeschäfte in CHF zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Es gelten unsere üblichen Handelszeiten. Für Angebote, die zu diesen Handelszeiten abgegeben werden, gelten die jeweiligen Kurse des Systems. Soweit Angebote außerhalb der Handelszeiten abgegeben werden, gilt der zu Beginn der nächsten Handelszeit aktuelle Kurs.
§ 5 Identifizierung laut Geldwäschereigesetz (GwG)
(1) Die FSM untersteht als Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes dessen einschlägigen Bestimmungen. Dementsprechend ist eine Identifizierung der Kunden gemäß den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) erforderlich. Hierzu übermittelt der Kunde an die FSM vorab eine echtheitsbestätigte Kopie der notwendigen Dokumente, welche eine Identifizierung und die Abklä- rung des wirtschaftlich Berechtigten ermöglichen.
§ 6 Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bei Lieferung durch FSM bedarf der Schriftform.
(2) Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, Teillieferung oder Teilleistung sind vertraglich ausgeschlossen worden.
(3) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung durch die FSM auf den Kunden über, sobald die Sendung an das Transportunternehmen übergeben ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager der Raffinerie verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
(4) Die FSM stimmt mit dem Kunden den Tag der Zustellung und den berechtigten Empfänger der Ware ab, im Falle der Vorkasse nach Eingang des Kaufpreises. Die Auslieferung erfolgt über ein Werttransportunternehmen. Der Kunde muss am Tag der Anlieferung ganztägig unter der Lieferadresse anwesend sein, da ein exakter Lieferzeitpunkt aus Sicherheitsgründen nicht vereinbart wird. Gleiches gilt sinngemäß bei Warenabholung (Ankauf).
(5) Die Durchführung des Werttransports hat keine Auswirkung auf den Leistungsort.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche
(1) Der Rechnungsbetrag inkl. Versandkosten und allfälliger Designkosten ist im Falle der Zahlung per Vorauskasse sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung bzw. ansonsten mit Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzüge fällig und zahlbar. Zahlt der Kunde innerhalb von drei Valutatagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug.
(2) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Lieferverzug durch die FSM tritt erst ein, wenn zum vereinbarten Liefertermin keine Lieferung erfolgt ist und die schriftliche Mahnung um mehr als 4 Wochen fruchtlos verstrichen ist. Soweit Lieferfristen aufgrund von Engpässen auf den internationalen Rohstoffmärkten nicht eingehalten werden können, verlängert sich die oben genannte Frist auf 12 Wochen. FSM informiert den Kunden bei solchen Verzögerungen entsprechend.
(4) Eine Lieferverzögerung wirkt sich nicht auf die mit den Kunden vereinbarten Kurse aus. Diese gelten wie vereinbart.
(5) Ein Lieferverzug berechtigt den Kunden einzig zum Rücktritt vom Vertrag. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei einer Lieferverzögerung, die durch den Kunden verschuldet ist, ist ein Lieferverzug ausgeschlossen.
(6) Falls der Lieferant der FSM trotz vertraglicher Verpflichtung die FSM nicht mit dem bestellten Artikel beliefert, ist die FSM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprü- che des Kunden sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
(7) Die Kosten des Transports, inklusive Versicherung, sind vom Kunden zu tragen. Allfällige Steuern, Zoll- und sonstige Abgaben sind vom Kunden direkt zu entrichten und ggf. im Rahmen des Vorsteuerabzugs zurückzufordern.
(8) Die Verrechnung des Kaufpreises mit allfälligen Gegenansprüchen des Kunden gegenüber der FSM wird ausgeschlossen.
§ 8 Haftungsbegrenzung, Schadenersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Vorbehalten ist eine Haftung der FSM gestützt auf zwingende gesetzliche Vorschriften.
§ 9 Hinweis auf Datenschutz
(1) FSM misst dem Schutz personenbezogener Daten einen hohen Stellwert bei. Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit sind für FSM selbstverständlich. FSM verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Marktund Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich die Zustimmung für die Verwendung seiner Daten zu diesen Zwecken.
§ 10 Schlussbestimmung
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der FSM gilt ausschließlich das Recht der Schweiz. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 11 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der FSM in Luzern.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.